Ertragsbesteuerung

Im Bereich der Körperschaftsteuer ist zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht zu unterscheiden.

Wie bereits ausgeführt wurde, sind Körperschaften des privaten Rechts i.S.d. §1 Abs.2 KStG 1988, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben und der Förderung begünstigter Zwecke nach Maßgabe der §§34 bis 47 der BAO dienen, gem. §5 Abs.6 KStG 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit.

Sie sind daher nur insoweit unbeschränkt steuerpflichtig, als sie Betriebe unterhalten, die nach Maßgabe der §§34 bis 47 BAO steuerpflichtig sind. Darunter fallen “entbehrliche Hilfsbetriebe oder begünstigungsschädliche Betriebe, sofern diese nicht aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer Ausnahmegenehmigung gem. §44 Abs.2 BAO von der Abgabenpflicht ausgenommen sind, sowie Gewinnbetriebe.

Sie sind den Einkunftsarten

  • Land und Fortwirtschaft
  • Gewerbebetrieb sowie
  • Selbständige Arbeit

zuzurechnen und regelmäßig steuerpflichtig.

Die oben angeführten, gem. §5 Abs.6 KStG 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreiten Körperschaften unterliegen jedoch mit ihren Einkünften gem. §21 Abs.2 und 3 KStG 1988 der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht.

Darunter fallen im Wesentlichen die in- und ausländischen steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge. Auf die ab dem 01.04.2012 um zusätzliche Grundtatbestände erweiterte neue Rechtslage, die auch für gemeinnützige Vereine oder andere begünstigte Körperschaften von Bedeutung sind, wird ausdrücklich hingewiesen.

Die sachliche unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht bei begünstigten Körperschaften (Vereinen) umfasst die entbehrlichen Hilfsbetriebe, die begünstigungsschädlichen Betriebe (§45 Abs.3 BAO), sowie die bereits genannten Gewinnbetriebe.

Nach §44 Abs.1 BAO steht einer Körperschaft (Verein), die einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht zu.

Nach dieser Bestimmung, würde eine Körperschaft, die begünstigte Zwecke im Sinne der §§34ff BAO verfolgt, aufgrund eines begünstigungsschädlichen Betriebes, das Ausüben einer selbständigen Tätigkeit oder durch eine entsprechende mitunternehmerische Beteiligung an derartigen Betrieben, die entsprechenden abgabenrechtlichen Begünstigungen für das Eröffnungsjahr und in weiterer Folge bis zum Jahr, das der Einstellung des Betriebes folgt, verlieren.

Um den Verlust sämtlicher abgabenrechtlicher Begünstigungen für den begünstigten Betrieb der Körperschaft (des Vereines) zu vermeiden, kann das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung der Abgabenpflicht ganz oder teilweise absehen, wenn “andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre“.

Bei Umsätzen unter € 40.000.- netto pro Jahr ist eine Antragstellung gem. §44 Abs.2 nicht erforderlich da §45a BAO für diese Fälle eine automatische Ausnahmegenehmigung vorsieht.

Überschüsse oder Gewinne aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten unterliegen der Körperschaftsteuer sofern sie den Freibetrag gem. §23 KStG 1988 in der Höhe von € 10.000.- (vor 2013 € 7.300.-) übersteigen.

Zu beachten ist ferner, dass nicht verbrauchte alte “vollständige Freibeträge“ der letzten 10 Jahre vorgetragen, d.h. zusätzlich abgezogen werden können. Werden Freibeträge zu weniger als 10% verbraucht, so gelten sie weiterhin als abzugsfähig.

Der allgemeine Steuersatz der Körperschaftsteuer beträgt bis 2022 25%, für 2023 24%, ab 2024 23%.

Vereine haben auch als Nachweis, dass die Geschäftsführung der Satzung entspricht und für steuerliche Belange, ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen zu führen.

Wenn auch die Vermögensübersicht des Vereins nicht mit einer herkömmlichen Bilanz zu vergleichen ist, soll sie Aufschluss über die finanzielle Lage des Vereines geben.

>Kleine Vereine, das sind Vereine deren gewöhnliche Einnahmen und Ausgaben unter € 1 Mio. pro Jahr liegen, sind gem. §21 VerG grundsätzlich zur Führung einer Einnahmen-Ausgabenrechnung verpflichtet. Über dies verlangt das VerG, dass binnen fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres, die vorerwähnte Vermögensübersicht aufgestellt wird.

Mittelgroße Vereine sind solche, deren gewöhnliche Einnahmen und Ausgaben pro Jahr mehr als € 1 Mio. betragen. Diese Vereine sind zur Buchführung verpflichtet und haben einen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.

Übersteigen die jährlichen Einnahmen und Ausgaben durch zwei Jahre jeweils € 3 Mio. oder betragen die Spendeneinnahmen mehr als € 1 Mio. pro Jahr, spricht man von einem großen Verein.

Große Vereine haben einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlust-rechnung sowie Anhang) aufzustellen. Darüber hinaus ist eine Rechnungsprüfung durch einen Abschlussprüfer zwingend vorgeschrieben.

Bei der Ermittlung des Gewinnes (Überschuss) der Vereine sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Wirken Mitglieder im Rahmen von geselligen Veranstaltungen (entbehrliche oder begünstigungsschädliche Hilfsbetriebe) auch unentgeltlich mit, können 20% der Nettoeinnahmen pauschal, ohne näheren Nachweis oder Begründung, als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Werden Aufwendungen belegmäßig nachgewiesen, sind sie allerdings auf das o.a. 20% Pauschale anzurechnen.

Erhalten Vereine Sponsoreinnahmen für entsprechende Werbeleistungen (auch im Zusammenhang mit einem Vereinsfest), so zählen diese Einnahmen zum “unentbehrlichen Hilfsbetrieb“ des Vereines und sind steuerlich nicht zu erfassen.

Spenden, die dem Verein ohne Gegenleistung zufließen bleiben steuerfrei. Beim Spender bleibt die Zuwendung, sofern der Verein nicht in das Verzeichnis der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen wurde, zu keiner steuerlichen Abzugsfähigkeit.

Werden dem Verein für das “Vereinsfest“ Waren gespendet, können diese mit dem Wiederbeschaffungswert als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Für Sportvereine, Sportler, Trainer und Funktionäre bestehen zum Teil weitere, besondere Regelungen und Begünstigungen.